S A T Z U N G

des Musikverein Mastershausen e.V.

 

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 05. November 1987 in Mastershausen.

Geändert auf der Jahreshauptversammlung am 15. April 2016 in Mastershausen.

 

In den offiziellen Schriften des Vereins gelten grammatisch maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen 'Musikverein Mastershausen e.V.'.
  2. Er ist unter der Vereinsregisternummer 1354 im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Kreuznach eingetragen.
  3. Der Verein hat den Sitz in Mastershausen.

 

§ 2 Ziele und Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Volksmusik sowie der Jugend- und Nachwuchsarbeit.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung regelmäßiger Übungsabende, Veranstaltungen von Konzerten und Platzmusiken, Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art sowie Teilnahme an Musikfesten.

 

§ 3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Ehrenmitglieder können berufen werden.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden; Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
  3. Aktive Mitglieder sind die Musiker sowie die Mitglieder des Vorstands nach § 10 dieser Satzung.
  4. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  5. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  6. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Hauptversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
  7. Jedes Mitglied erkennt durch seinen Eintritt die Satzung des Vereins an.
  8. Personen, die sich um die Sache der Volksmusik oder den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte wie Mitglieder, sind aber von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags und einer Aufnahmegebühr befreit.

 

§ 5 Austritt und Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
  3. Mitglieder, die ihren Pflichten wiederholt nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen diese Entscheidung kann die Hauptversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen sämtliche Rechte des Vereinsmitgliedes. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an das Vermögen des Vereins.
  4. Für Ehrenmitglieder gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Den aktiven Mitgliedern stehen die Anlagen und Instrumente des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Für deren Nutzung kann eine angemessene Kostenbeteiligung erhoben werden, Näheres regelt ein Vorstandsbeschluss.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen, die von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten und den Beschlüssen der Hauptversammlung und den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen erhalten.

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Seine Höhe bestimmt die Hauptversammlung.
  3. Der Beitrag ist innerhalb der ersten beiden Kalendermonate als Jahresbeitrag zu entrichten.
  4. Beim Eintritt innerhalb der zweiten Jahreshälfte ist der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.
  5. Über eine Aufnahmegebühr entscheidet die Hauptversammlung.

 

§ 8 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Hauptversammlung
    2. der Vorstand
  2. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.
  3. Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse umfasst. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen und, sofern von einem Mitglied des Organs beantragt, bei der nächsten Sitzung zu verlesen.

 

§ 9 Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Sie findet jährlich statt, nach Möglichkeit innerhalb der ersten vier Monate eines jeden Kalenderjahres, wenn besondere Umstände keinen anderen Zeitpunkt erfordern. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung in den Mitteilungsblättern der Verbandsgemeinden Kastellaun und Zell (Mosel) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge zur Tagesordnung der Hauptversammlung können alle Mitglieder spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich an den Vorsitzenden richten. Dringlichkeitsanträge bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  2. Der Vorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordern. Für die Bekanntmachung gilt Absatz 1, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist auf 3 Tage abgekürzt werden.
  3. Aktives und passives Wahlrecht sowie das Antragsrecht haben alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Vorschlagsrecht für die Wahl des Jugendwartes haben auch die Mitglieder unter 18 Jahren. Sie sind ebenfalls für diese Wahl stimmberechtigt.
  4. Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung, wenn er verhindert ist, der stellvertretende Vorsitzende. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt ist, offen und mit einfa-cher Mehrheit; Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Einem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim; gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, kann offen gewählt werden. Werden mehrere Wahlvorschläge eingereicht, dann muss geheim abgestimmt werden. Der Bewerber gilt als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint.
  6. Die Hauptversammlung ist zuständig für:
    1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und einer Aufnahmegebühr,
    4. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    5. die Aufstellung und Änderung der Satzung,
    6. Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
    7. die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Hauptversammlung verwiesen hat,
    8. die Auflösung des Vereins.

 

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Kassenwart,
    4. dem Schriftführer,
    5. bis zu vier stimmberechtigte Mitglieder als Beisitzer,
    6. dem Jugendwart.
    Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Vorstand beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind.
  3. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und beruft nach Bedarf schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 4 Mitgliedern des Vorstandes unter Darlegung der gewünschten Tagesordnung mit Begründung verlangt wird. Anträge auf Aufnahme in die Tagesordnung müssen zu Beginn der Sitzung gestellt werden.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt, soweit in der Sitzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben Mitgliedern übertragen oder Ausschüsse bilden.
  6. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erstellen, beschließen und ändern. Die Geschäftsordnung regelt die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands, der sachkundigen Personen, der Ausschüsse sowie satzungsnachrangige Verwaltungsabläufe.
  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so hat in der darauf folgenden Hauptversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu übertragen.
  8. Scheiden während der Amtszeit mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstandes aus, beruft der geschäftsführende Vorstand innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Hauptversammlung ein. Diese besetzt für den Rest der verbleibenden Amtszeit die vakanten Vorstandsämter neu.

 

§ 11 Geschäftsführender Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Ihm gehören an:
    1. der Vorsitzende
    2. der stellvertretende Vorsitzende
  2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind je allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

 

§ 12 Geschäftsführung

  1. Der Vorsitzende erledigt die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit sie ihm vom Vorstand übertragen werden. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren.

 

§ 13 Kassenführung

  1. Die laufenden Finanzgeschäfte erledigt der Kassenwart. Seine Aufgaben sind insbesondere
    1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und diese zu bescheinigen,
    2. Zahlungen im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand zu leisten,
    3. sämtliche, die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
  2. Nach Schluss des Rechnungsjahres fertigt der Kassenwart den Jahresabschluss. Dieser Jahresab-schluss ist dem Vorstand vorzulegen und der Hauptversammlung mitzuteilen.

 

§ 14 Kassenprüfung

  1. Der Jahresabschluss des Vereins ist jährlich von zwei von der Hauptversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen.
  2. Die Kassenprüfer stellen in der Hauptversammlung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
  3. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Es ist darauf zu achten, dass ihre Amtsperioden jeweils um eine Jahr zeitversetzt sind. Die Wahl für ein Jahr ist zulässig, wenn dies der Erhaltung des Wahlmodus dient.
  4. Scheidet ein Kassenwart aus, so hat in der darauf folgenden Hauptversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereinsmitglied kommissarisch die Aufgabe zu übertragen.
  5. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Werden sie während ihrer Amtszeit Mitglied des Vorstandes, scheiden sie als Kassenprüfer aus.
  6. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Hauptversammlung vor Entlastung und Wahl des Vorstandes mitzuteilen.

 

§ 15 Musikalische Leitung

  1. Die musikalische Leitung liegt beim Dirigenten.
  2. Die Vergütung des Dirigenten regelt der Vorstand.

 

§ 16 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 17 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.
  2. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung der Vereinszwecke nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  3. Als Mitglied des Blasmusikverbandes 'Kreismusikverband Rhein-Hunsrück e.V.' ist der Verein verpflichtet, die vom Verband geforderten Daten seiner Mitglieder in elektronischer Form an den Verband zu melden.
  4. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten und Bilder veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
  5. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand, gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
  6. Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§ 18 Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Satzungsänderung können von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden.
  2. Eine Satzungsänderung kann nur von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.

 

§ 19 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Sie muss mit 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Mastershausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 20 Übergangs- und Schlussbestimmungen

  1. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen an der beschlossenen Satzung vorzunehmen, die auf Grund von Einwendungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und den Kerngehalt der zuvor beschlossenen Satzung nicht berühren. In der auf der Anpassung folgenden Hauptversammlung ist diese Satzungsanpassung der Hauptversammlung bekannt zu geben.
  2. Diese Satzung wurde von der Hauptversammlung am 15. April 2016 beschlossen, löst die bestehende Satzung vom 05. November 1987 ab und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.